AGBs

Allgemeine Verkaufs-, Liefer-

und Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

Diese AGB gelten für alle beidseitig unternehmensbezogenen Geschäftsbeziehungen von BBT components gmbh mit ihren Kunden und sind Grundlage für Angebote, Verkäufe, Lieferungen, Zahlungen, und sonstige Rechtshandlungen, Rechtsgeschäfte und Leistungen von bzw. an BBT components, insbesondere die Lieferung von Produkten. Als Produkte gelten die von BBT components an den Kunden angebotenen und/oder gelieferten Produkte. Diese AGB gelten für alle – auch zukünftigen – Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, auch dann, wenn im Einzelfall nicht mehr auf sie verwiesen wird.

Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden verpflichten BBT components auch dann nicht, wenn BBT components ihnen bei Vertragsschluss nicht nochmals widerspricht und gelten nur dann und insoweit, als BBT components ihrer Geltung schriftlich zugestimmt hat und die Geltung der eigenen AGB schriftlich ausgeschlossen hat. Bei Widersprüchen in den Vertragsgrundlagen gilt nachstehende Rangfolge: (i) Allfällige Sondervereinbarungen, soweit diese von BBT components schriftlich bestätigt sind; (ii) diese AGB von BBT components (sowie die Bedingungen, auf die in diesen AGB verwiesen wird); (iii) gesetzliche Bestimmungen, nicht jedoch vertragsrechtliche Normen (zB ÖNORMEN).

 

2. Vertragsschluss – Vertragsinhalt

Angebote von BBT components erfolgen schriftlich (E-Mail ausreichend). Die Angebote von BBT components sind freibleibend und lediglich als Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung durch den Kunden zu verstehen. Die Annahme eines (nicht abgeänderten oder abgeänderten) Angebotes von BBT components stellt daher eine (annahmebedürftige) Bestellung nach Punkt 2.2 dar. Grundlage für Angebote von BBT components sind die vom Kunden vorgegebenen Problemdarstellungen, von deren Richtigkeit und Vollständigkeit BBT components ausgeht.

Bestellungen des Kunden sind ab Zugang bei BBT components für den Kunden verbindlich. BBT components kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen (Bindungsfrist) annehmen durch (i) eine schriftliche Auftragsbestätigung (E-Mail ausreichend) oder (ii) durch den Beginn mit der Leistungserbringung. Stillschweigen von BBT components gilt darüber hinaus nicht als Zustimmung. BBT components behält sich nach eigenem Ermessen vor, Bestellungen des Kunden bei Teilbarkeit des Leistung nur teilweise anzunehmen bzw durchzuführen; ein Auftrag kommt diesfalls nur im Umfang des von BBT components angenommenen Leistungsteils zustande, ohne dass dem Kunden hieraus irgendwelche Ansprüche erwachsen. Änderungswünsche des Kunden an seiner Bestellung werden für BBT components nur dann verbindlich, wenn BBT components die Änderungswünsche bis zur Annahme der Bestellung schriftlich (E-Mail ausreichend) bestätigt.

Mündliche, telefonische und sonstige nicht schriftliche Auskünfte oder Erklärungen sind nur dann rechtlich verbindlich, wenn sie von BBT components schriftlich (E-Mail ausreichend) bestätigt werden.

 

3. Preise – Kosten

Von BBT components angegebene Preise sind Nettopreise. Sie verstehen sich – sofern nicht anders angegeben – ab Werk (EXW) in EURO zuzüglich etwaig anfallender Umsatzsteuer, Zoll und sonstigen Abgaben in der jeweils gesetzlichen Höhe, Verpackungskosten, Montagekosten und sonstigen etwaig anfallenden Nebenkosten.

Bei einer vom (Gesamt-)Angebot abweichenden Bestellung behält sich BBT components eine entsprechende Preisänderung vor. Die Preise basieren auf den (Gestehungs-)Kosten (Materialpreise, Löhne, Generalunkosten etc) zum Zeitpunkt des erstmaligen Angebotes. BBT components ist auch nach Zustandekommen des Vertrages (insbesondere bei längerfristigen Verträgen über ein Jahr) jedenfalls berechtigt, jährlich Preisänderungen um bis zu 7% des bisherigen Preises einseitig festzulegen. Diese jährlichen Änderungen werden jeweils mit 01.01. eines jeden Jahres wirksam und werden dem Kunden bis zum 30.11. eines jeden Jahres bekanntgegeben.

Bei Produktrücknahme ist BBT components berechtigt, angefallene Transport- und Manipulationsspesen zu verrechnen. Tritt der Kunde ohne wichtigen Grund vom Vertrag zurück, gelten 20% des vereinbarten Preises als Manipulationsgebühr als vereinbart.

4. Rechnungslegung – Zahlungsbedingungen

BBT components ist nach freiem Ermessen zur Legung von Teil-, Anzahlungs-, und Vorauszahlungsrechnungen berechtigt. Die Zahlung ist spesen- und abzugsfrei sofort nach Erhalt der Rechnung fällig.

Alle sonstigen Rechnungsbeträge sind spätestens 14 Tage nach Erhalt der Rechnung spesen- und abzugsfrei zur Zahlung fällig. Innerhalb dieser Frist muss die Zahlung durch unwiderrufliche Gutschrift auf dem Bankkonto von BBT components einlangen.

Bei Bestehen eines Sukzessivlieferungs- oder Rahmenvertrages ist BBT components berechtigt, jede Lieferung sofort abzurechnen und fällig zu stellen.

Skontoabzüge bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Im Falle des Zahlungsverzuges, auch mit Teilzahlungen, treten auch allfällige Skontovereinbarungen außer Kraft.

Bei Zahlungsverzug ist BBT components berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9,2%-Punkten über dem Basiszinssatz und Mahnspesen in Höhe von EUR 20,- je Mahnung geltend zu machen.

Der Kunde ist nicht berechtigt, Zurückbehaltungs- oder sonstige Leistungsverweigerungsrechte geltend zu machen oder mit Gegenforderungen aufzurechnen, ausgenommen von BBT components ausdrücklich schriftlich anerkannte oder durch rechtskräftiges Gerichtsurteil festgestellte Forderungen.

BBT components ist ungeachtet anderslautender Bestimmungen bzw Widmungen des Kunden berechtigt, Zahlungen auf offene Forderungen gegen den Kunden nach freiem Ermessen anzurechnen.

Ist der Kunde mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung in Verzug, kann BBT components nach eigener Wahl – unbeschadet sonstiger Rechte – (i) die Erfüllung der eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben, (ii) den ganzen noch offenen Kaufpreis sofort fällig stellen (Terminverlust) oder (iii) unter Einhaltung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Bei Sukzessivlieferungs- oder Rahmenverträgen ist BBT components berechtigt, jede weitere Lieferung bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher ausständigen Rechnungen zurückzubehalten.

Werden BBT components nach Vertragsschluss Umstände über mangelnde Zahlungsfähigkeit des Kunden oder über dessen schlechte wirtschaftliche Lage bekannt, ist BBT components berechtigt, alle erbrachten Leistungen sofort abzurechnen und fällig zu stellen und die Fortführung der Lieferung(en) von der Stellung entsprechender Sicherheiten durch den Kunden abhängig zu machen.

5. Lieferung – Gefahrtragung

Sämtliche in Angeboten oder Bestellungsbestätigungen genannten Liefer- und Leistungsfristen sind unverbindlich.

Die Einhaltung von als fix vereinbarten Leistungs- und Lieferzeiten setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragspflichten durch den Kunden voraus. Bei Verzug oder Änderungswünschen des Kunden wird die Leistungs- und Lieferzeit entsprechend verlängert, ebenso bei fehlenden oder unklaren Angaben.

Leistungs- und Lieferzeiten von BBT components verlängern sich, wenn BBT components an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen durch höhere Gewalt oder sonstige für sie unvorhersehbare und für sie trotz Aufwendung gehöriger Sorgfalt unabwendbare Ereignisse gehindert wird; dies gilt auch für solche Ereignisse in der Sphäre eines Erfüllungsgehilfen von BBT components. Als Ereignisse in diesem Sinne gelten insbesondere hoheitliche Anordnungen, Energie-, Rohstoff-, oder Materialengpass, Krieg, Aufruhr, Arbeits-/Tarifstreit (Streik, Aussperrung, etc.), Feuer, Überschwemmung, Epidemie, Pandemie.

Wurde der Kunde von BBT components verständigt, dass die bestellten Produkte lieferfertig sind, ist er verpflichtet, die Ware innerhalb von 14 Tagen ab Verständigung – je nach Vereinbarung – liefern oder abholen zu lassen, widrigenfalls liegt Annahmeverzug vor.

Wird die Leistung oder Lieferung durch dem Kunden zuzurechnende Umstände verzögert, hat der Kunde die durch die verzögerte Lieferung auflaufenden Mehrkosten zu tragen, sofern sie Umstände, die die Verzögerung bewirkt haben, nicht von BBT components zu vertreten sind. Die Gefahr geht diesfalls bereits mit der Anzeige der Leistungs- oder Versandbereitschaft auf den Kunden über.

Lieferungen erfolgen- sofern nichts anderes vereinbart wird – ab Werk/Lager von BBT components oder eines von ihr beauftragten Dritten. Die Lieferung ist mit Übergabe zum – von BBT components – genannten Termin erfüllt; mit diesem Zeitpunkt geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und/oder der Verschlechterung jedenfalls auf den Kunden über. Dies gilt auch für Teillieferungen. Der Kunde hat die gelieferten Produkte sofort nach Übergabe zu prüfen und zu übernehmen. Verzichtet der Kunde ausdrücklich oder stillschweigend auf die Prüfung der Produkte, gilt der Liefergegenstand bei Verlassen des Werks/Lagers als mangelfrei übergeben.

Der Kunde ist auch in allen anderen Fällen verpflichtet, die gelieferten Produkte sofort nach Übergabe zu prüfen und unverzüglich anzunehmen, andernfalls die Lieferung als an dem Tag erfolgt gilt, an dem die Annahme durch den Kunden vertragsgemäß hätte erfolgen sollen; mit diesem Zeitpunkt geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und/oder der Verschlechterung jedenfalls auf den Kunden über. Gleiches gilt für den Fall der Verletzung von Mitwirkungspflichten durch den Kunden und die hieraus resultierenden Folgen, oder für den Fall, dass der Kunde ausdrücklich oder stillschweigend auf die Prüfung der Produkte verzichtet.

Behördliche und allenfalls erforderliche Genehmigungen Dritter sind vom Kunden rechtzeitig in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten zu erwirken.

BBT components ist berechtigt, Teil- und/oder Vorlieferungen durchzuführen. BBT components kann die Vertragserfüllung einseitig aufschieben bzw aussetzen, insbesondere wenn (i) offene Forderungen gegen den Kunden bestehen oder (ii) wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden wesentlich ändern, sodass die Forderung von BBT components nicht mehr ausreichend gesichert erscheint, oder (iii) die ordnungsgemäße und/oder rechtzeitige Übernahme durch den Kunden nicht sichergestellt ist. Dem Kunden erwachsen hieraus keine wie immer gearteten Ansprüche. BBT components ist zudem berechtigt, die Leistungserbringung von einer ausreichenden Sicherheitsleistung des Kunden oder von einer angemessenen Vorauszahlung abhängig zu machen.

In jedem Fall eines Annahmeverzuges kann BBT components die Lagerung der Produkte auf Kosten des Kunden vornehmen, wodurch die Lieferung als erbracht gilt. Werden die Produkte bei BBT components eingelagert, gilt eine Lagergebühr von 0,1% des Bruttorechnungsbetrages pro angefangenen Kalendertag als vereinbart; im Fall der Dritteinlagerung hat der Kunde die angemessenen tatsächlichen Lagerkosten zu ersetzen. Die vereinbarten Zahlungsbedingungenen erfahren dadurch keine Änderung. Darüber hinaus gehende Ansprüche von BBT components bleiben jedenfalls vorbehalten.

Wird die Ausführung der Leistungen oder Lieferungen von BBT components durch den Kunden schuldhaft verzögert oder vereitelt, oder tritt der Kunde ungerechtfertigt vom Vertrag zurück, ist BBT components über die gesetzlichen Schadenersatzansprüche hinaus und unbeschadet weiterer Ansprüche berechtigt, eine Vertragsstrafe in der Höhe von 25 % der Bruttoauftragssumme unter Außerachtlassung von Rabatten geltend zu machen oder weiter Erfüllung zu verlangen.

Allenfalls vereinbarte Qualitätsprüfungen etc. berühren die Bestimmungen hinsichtlich Erfüllungsort und Gefahrenübergang nicht.

6. Eigentumsvorbehalt

Die Produkte von BBT components verbleiben bis zur Erfüllung sämtlicher BBT components gegenüber dem Kunden aus dem jeweiligen Auftrag zustehender Ansprüche im alleinigen Eigentum von BBT components (Vorbehaltsprodukte) und zwar auch dann, wenn einzelne Teile bereits bezahlt sind. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Kunde nur bis auf Widerruf durch BBT components zur Weiterveräußerung, Be- oder Verarbeitung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige Überlassung der Vorbehaltsprodukte ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von BBT components zulässig.

Für den Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsprodukte tritt der Kunde an BBT components schon jetzt – bis zur Begleichung der Forderungen von BBT components – die ihm aus dem Weiterverkauf entstehenden, auch künftigen Forderungen gegen seinen Kunden/Auftraggeber zahlungshalber ab; die Abtretung erstreckt sich auch auf Saldoforderungen, die sich im Rahmen bestehender Kontokorrentverhältnisse oder bei Beendigung derartiger Verhältnisse des Kunden mit seinen Kunden/Auftraggebern ergeben. Werden Vorbehaltsprodukte zusammen mit anderen Gegenständen weiterveräußert, ohne dass für die Vorbehaltsprodukte ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde BBT components mit Vorrang vor den übrigen Forderungen denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung ab, der dem von BBT components in Rechnung gestellten Wert der Vorbehaltsprodukte entspricht. Der Kunde ist bis auf Widerruf zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt; er ist jedoch nicht berechtigt, über sie in anderer Weise zu verfügen. Auf Verlangen von BBT components hat der Kunde die Abtretung seinem Kunden/Auftraggeber bekannt zu geben und BBT components die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen seinen Kunden/Auftraggeber erforderlichen Unterlagen auszuhändigen sowie alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Sämtliche Kosten der Einziehung und etwaiger Interventionen trägt der Kunde. In jedem Fall hat der Kunde über die Abtretung einen entsprechenden Vermerk in seinen Büchern sowie auf seinen Fakturen anzubringen.

Werden Vorbehaltsprodukte vom Kunden zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt dies für BBT components, ohne dass BBT components dadurch verpflichtet wird. Die neue Sache geht in das Eigentum von BBT components über. Bei Verarbeitung mit nicht BBT components gehörenden Sachen erwirbt BBT components Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsprodukte zu den anderen Produkten zum Zeitpunkt der Verarbeitung.

Werden Produkte im Rahmen eines Werkvertrages derart verarbeitet, dass ein Dritter Eigentum erwirbt, tritt der Kunde an BBT components im Sinne der vorhergehenden Bestimmungen seinen Anspruch auf den aliquoten Werklohn ab.

Kommt der Kunde mit seiner Zahlungspflicht ganz oder teilweise in Verzug, liegt eine Überschuldung oder Zahlungseinstellung vor oder ist ein Insolvenzantrag gestellt oder ein Insolvenzverfahren eröffnet, ist BBT components berechtigt, sämtliche noch unter Eigentumsvorbehalt stehende Produkte sofort an sich zu nehmen, wobei daraus resultierende Transport- und Manipulationskosten vom Kunden zu tragen sind; ebenso kann BBT components weitere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt sofort geltend machen; dasselbe gilt, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden wesentlich ändern.

Bei Pfändung durch Dritte oder bei sonstigem Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsprodukte muss der Kunde BBT components unverzüglich schriftlich Anzeige erstatten. Darüber hinaus ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich auf das Eigentumsrecht von BBT components hinzuweisen und das Eigentum von BBT components auf eigene Kosten geltend zu machen sowie BBT components im Hinblick auf alle Kosten für die Aufrechterhaltung und Verteidigung des Eigentums schad- und klaglos zu halten.

Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts sind die Vorbehaltsprodukte vom Kunden pfleglich zu behandeln, in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und auf den vollen Wert gegen alle Risiken, einschließlich Feuer zu versichern und die Versicherungspolizzen zugunsten von BBT components zu vinkulieren.

7. Gewährleistung

BBT components leistet nur Gewähr im Rahmen der im Vertrag angegebenen Produkteigenschaften (z.B. Qualität, Normentsprechung, etc.) bzw. für jene Eigenschaften, die bei sachgerechter und zweckbestimmter Verwendung an das Produkt bei einer Durchschnittsbetrachtung gestellt werden können. Geringfügige Abweichungen der zu liefernden oder gelieferten Produkte von den bestellten Produkten stellen keinen Gewährleistungsgrund dar. Vom Kunden ausdrücklich geforderte besondere Qualitätsansprüche müssen durch BBT components schriftlich bestätigt werden, ansonsten sie BBT components nicht schuldet. Aus Produktbeschreibungen oder technischen Auskünften von BBT components (oder eines Dritten), insbesondere (auch) aus Angaben in Katalogen, Prospekten, Werbeschriften, schriftlichen und/oder mündlichen Aussagen etc, die nicht ausdrücklich Vertragsbestandteil geworden sind, können keine Gewährleistungsansprüche (oder sonstige Ansprüche) abgeleitet werden. Wird ein Produkt von BBT components aufgrund von Spezifikationen des Kunden angefertigt, so erstreckt sich die Gewährleistung von BBT components nur auf die vertragsgemäße Ausführung der Spezifikation.

Bei Lieferung in das Ausland sind mögliche Abweichungen der Produkte von den länderspezifischen Anforderungen und Vorschriften zu beachten, wobei der Kunde hierfür die alleinige Verantwortung trägt. Der Kunde hat auch die herstellerseitigen Hinweise zu beachten.

Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für die sach- und fachgerechte Verwendung der Produkte sowie deren Einbau.

Ansprüche aufgrund von Bearbeitungsmängeln, unsachgemäßer Verwendung und/oder Lagerung und dergleichen durch den Kunden oder (nicht BBT components zuzurechnende) Dritte sind ausgeschlossen.

Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte Änderungen bei den Produkten gelten als vorweg genehmigt und kann der Kunde daraus keine Gewährleistungsansprüche ableiten.

Erkennt oder vermutet der Kunde vor der Übergabe nicht mehr zumutbare oder nicht sachlich gerechtfertigte Änderungen bei den von ihm bestellten Produkten, wird er unverzüglich BBT components vorab mündlich oder fernmündlich und anschließend schriftlich benachrichtigen, widrigenfalls er keine Gewährleistungsansprüche (oder sonstige Ansprüche) daraus geltend machen kann.

Basiert der Mangel auf einer fehlerhaften Angabe des Kunden oder aufgrund einer mangelhaften Kontrolle des von BBT components übermittelten Datenblattes, stehen diesem ebenfalls keine Gewährleistungsansprüche zu. BBT components haftet keinesfalls für falsche Angaben der Spezifikation durch den Kunden.

Ein Gewährleistungsanspruch setzt voraus, dass der Kunde die aufgetretenen Mängel unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 3 Tagen ab Übergabe schriftlich angezeigt (Mängelanzeige) und spätestens innerhalb von 14 Tagen ab Übergabe schriftlich nachgewiesen hat (Mängelrüge). Mängel, die bereits bei sorgfältiger Abnahme oder Probeläufen festgestellt werden können, sind bei Abnahme bzw unmittelbar nach dem Probelauf zu rügen. Werden Mängelanzeige und/oder Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Leistung als vertragskonform und verliert der Kunde sämtliche Ansprüche, insbesondere aus dem Titel der Gewährleistung, des Irrtums und des Schadenersatzes. Versteckte Mängel können nur innerhalb eines angemessenen, insbesondere von der Art der Leistung abhängigen Zeitraumes, geltend gemacht werden; vorstehende Anzeige- und Rügepflichten gelten ab Entdeckung des Mangels. Der Kunde hat die beanstandeten Produkte zunächst anzunehmen und ordnungsgemäß zu verwahren. Eine Verarbeitung der Produkte hat der Kunde sofort einzustellen, nachdem er einen Mangel (innerhalb der Anzeige- und Rügepflicht) entdeckt hat. Sämtliche Schritte zur Mängelbehebung sind im Einvernehmen mit BBT components zu setzen. Der Kunde hat BBT components bei sonstigem Anspruchsverlust Gelegenheit zur Prüfung der Beanstandung zu geben. Wenn die Überprüfung einer Mängelrüge ergibt, dass kein Gewährleistungsfall vorliegt, ist BBT components berechtigt, den Ersatz aller Aufwendungen zu verlangen. Kosten der Überprüfung und der versuchten oder durchgeführten Mängelbehebung werden von BBT components zu den tatsächlichen Kosten berechnet. Bei schriftlicher Zurückweisung der Mängelrüge durch BBT components muss der Kunde seinen Gewährleistungsanspruch bei sonstigem Verlust jeglichen Gewährleistungsanspruches jedenfalls innerhalb von sechs Monaten ab Übergabe gerichtlich geltend machen.

Der Kunde hat zu beweisen, dass der Mangel bei der Übergabe vorhanden war. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit nach § 924 2. Satz ABGB und die Rückgriffsansprüche nach § 933b ABGB werden hiermit ausgeschlossen.

Vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Bestimmungen behält sich BBT components vor, den Gewährleistungsanspruch nach eigener Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen. Für die Verbesserung bzw den Austausch hat der Kunde BBT components die erforderliche Zeit und Gelegenheit in angemessenem Umfang zu gewähren. Verweigert er diese oder wird diese in unangemessener Weise verkürzt, ist BBT components von der Gewährleistung bzw der Mängelbeseitigung befreit.

Bei Bestehen eines Gewährleistungsanspruches hat der Kunde die mangelhaften Produkte auf seine Kosten gereinigt und mit einer Unbedenklichkeitsbescheinigung versehen ausschließlich an eine von BBT components bekannt gegebene Adresse zu übersenden.

Eine Ersatzvornahme durch den Kunden oder durch Dritte ist – bei sonstigem Ausschluss jedweden Ersatzanspruchs – nur dann zulässig, wenn BBT components zur Behebung der Mängel aufgefordert wurde und BBT components binnen vier Wochen mit keinen Handlungen (Verbesserung, Austausch oder Preisminderung) beginnt.

Der Gewährleistungsanspruch erlischt, wenn die gelieferten Produkte vom Kunden oder Dritten unsachgemäß montiert, und/oder mangelhaft in Stand gehalten und/oder verwendet werden; ferner wenn ohne schriftliche Einwilligung von BBT components der Kunde selbst oder ein nicht ausdrücklich ermächtigter Dritter an den gelieferten Produkten Reparaturen oder Veränderungen vornimmt. Natürliche Abnützung, sowie Beschädigungen, die auf unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind, sind von der Gewährleistung jedenfalls ausgeschlossen.

Mängelrügen werden (mit Ausnahme bei versteckten Mängeln) nur berücksichtigt, wenn sich die Leistung noch im Zustand der Übergabe befindet. Von der Gewährleistung und jeder sonstigen wie immer gearteten Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen sind solche Mängel, die auf nachlässige, unsachgemäße, unsorgfältige oder unrichtige Behandlung bzw Nutzung, auf Nichtbeachtung von Beschreibungen und Vorgaben oder auf außerhalb normaler Betriebsbedingungen liegende Umstände zurückzuführen sind. BBT components übernimmt keine Gewährleistung für Schäden, die auf ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage, Inbetriebnahme oder Reparatur des Leistungsgegenstandes durch den Kunden ohne schriftliche Zustimmung von BBT components, zurückzuführen sind. Auch für fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffe oder chemische, elektro-chemische oder elektrische Einflüsse wird keine Gewähr übernommen. Gleiches gilt für Reparaturaufträge oder bei Umänderung oder Umbauten alter sowie fremder Produkte sowie bei Lieferung gebrauchter Produkte. Für Produkte, die BBT components von einem vom Kunden vorgeschriebenen Unterlieferanten bezogen hat, haftet BBT components nur im Rahmen der selbst gegen den Unterlieferanten zustehenden Ansprüche. Dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom Kunden beigestelltes Material zurückzuführen sind.

Die Gewährleistungsfrist endet nach sechs Monaten, soweit nicht für einzelne Produkte andere Gewährleistungsfristen vereinbart sind. Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt mit Übergabe bzw (bei sonstigen Leistungen, die nicht in einem Produkt bestehen) mit Fertigstellung (Übergabe) der Leistung.

Durch Behebung von Mängeln im Rahmen der Gewährleistung oder durch Verbesserungsversuche wird die ursprünglich vereinbarte Gewährleistungsfrist nicht verlängert.

8. Sonstige Haftung

Vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in diesen AGB haftet BBT components für Sachschäden, die im Zuge der Vertragserfüllung entstehen, außerhalb der zwingenden Anwendung des Produkthaftungsgesetzes (PHG) nur, sofern BBT components oder seinen Gehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Die Haftung von BBT components für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von entgangenem Gewinn, (direkte und indirekte) Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden, ist jedenfalls ausgeschlossen.

Sollte der Kunde selbst aufgrund des PHG zur Haftung herangezogen werden, verzichtet er gegenüber BBT components hiermit ausdrücklich auf einen Regress, somit auch auf einen Regress iSd § 12 PHG. Bringt der Kunde die von BBT components gelieferten Produkte außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes in Verkehr, so verpflichtet er sich, gegenüber seinem Abnehmer die Ersatzpflicht nach dem PHG auszuschließen, sofern und soweit dies nach den geltenden Gesetzen des Abnehmerlandes möglich ist. Bei Unterlassung dieser Verpflichtung ist der Kunde verpflichtet, BBT components hinsichtlich sämtlicher wie auch immer gearteter Ansprüche Dritter aus dem Titel der Produkthaftung schad- und klaglos zu halten.

Einschränkungen jeglicher Art der für den Kunden aus dem PHG resultierenden Verpflichtungen sowie Einschränkungen jeglicher Art der BBT components nach diesem Gesetz oder anderen Bestimmungen zustehenden Ersatzansprüche werden nicht anerkannt.

In allen Fällen der Haftung von BBT components (auch nach den übrigen Bestimmungen dieser AGB), hat der Kunde das haftungsauslösende Verschulden von BBT components zu beweisen. Die Anwendbarkeit des § 1298 Satz 2 ABGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.

BBT components übernimmt keine wie auch immer geartete Schutzpflicht gegenüber dem tatsächlichen Nutzer der von BBT components gelieferten Produkte; der Vertragswille von BBT components ist nicht darauf gerichtet, im Rahmen des mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrages Vereinbarungen mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zu schließen.

Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen (etwa Betriebsanleitungen) für Verwendung und Nutzung oder von behördlichen Zulassungsbedingungen ist jedweder Anspruch auf Schadenersatz sowie jede sonstige Haftung von BBT components ausgeschlossen. Wird ein Produkt oder ein Bestandteil auf Grund von Angaben des Kunden angefertigt, so trägt dieser gegenüber BBT components das Risiko der Richtigkeit der Spezifikation und die Haftung für alle Schäden sowie für alle patentrechtlichen Folgen.

BBT components haftet der Höhe nach höchstens mit der im Zeitpunkt der Schadenszufügung geltenden vertraglichen Auftragssumme.

Schadenersatzansprüche des Kunden verjähren in sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger.

9. (Sonstiger) Rücktritt vom Vertrag

Im Falle eines entgegen Punkt 5.1 im Einzelfall fix vereinbarten Liefertermins ist der Kunde zum Vertragsrücktritt aufgrund eines Lieferzuges von BBT components erst nach Ablauf von drei Monaten des vereinbarten Liefertermins berechtigt und dies auch nur dann, wenn der Lieferverzug auf grobes Verschulden von BBT components zurückzuführen ist. Der Rücktritt kann nur unter Setzung einer zumindest vierwöchigen Nachfrist erklärt werden und ist mit eingeschriebenem Brief geltend zu machen.

BBT components ist zum Vertragsrücktritt unbeschadet der sonstigen Regelungen dieser AGB sowie unbeschadet seiner darüber hinausgehenden Rechte berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten, wenn über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird und § 25a, § 25b Insolvenzordnung (IO) dem nicht entgegenstehen. BBT components kann darüber hinaus vom Vertrag zurückzutreten, wenn (i) offene Forderungen gegen den Kunden bestehen oder (ii) wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse beim Kunden ändern, sodass die Forderung von BBT components nicht mehr ausreichend gesichert erscheint, oder (iii) die ordnungsgemäße und/oder rechtzeitige Übernahme durch den Kunden nicht sichergestellt ist. Dem Kunden erwachsen hieraus keine wie immer gearteten Ansprüche.

Unbeschadet darüber hinausgehender Rechte und Ansprüche von BBT components sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsmäßig abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit, die Lieferung oder Leistung vom Kunden noch nicht übernommen wurde, sowie für von BBT components erbrachte Vorbereitungshandlungen. BBT components steht an Stelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen sowie entsprechend Punkt 3.4 eine Manipulationsgebühr in Höhe von 20% zu verlangen.

Der Rücktritt von BBT components kann auch lediglich hinsichtlich eines noch offenen Teiles der von BBT components erbrachten bzw. zu erbringenden Leistung erfolgen.

10. Schutzrechte

Wird eine Leistung von BBT components auf Grund von Informationen des Kunden angefertigt, hat der Kunde BBT components bei Verletzungen von Schutzrechten vollkommen schad- und klaglos zu halten.

Alle Rechte am Vertragsgegenstand und an den Kunden überlassenen Unterlagen verbleiben bei BBT components. Dem Kunden überlassene Unterlagen bleiben Eigentum des Urhebers und sind auf Verlangen unverzüglich zurückzustellen.

Rechtliche oder rechtlich relevante Hinweise auf den Produkten von BBT components darf der Kunde weder beseitigen, abändern, überdecken noch in sonstiger Weise unkenntlich machen.

BBT components übernimmt keine Haftung dafür, dass die Produkte keine gewerblichen Schutzrechte oder (Urheber-)Rechte Dritter verletzen. Der Kunde hat BBT components über Verdachtsmomente in Kenntnis zu setzen.

Produkte im Eigentum von BBT components, an denen der Kunde ein gewerbliches Schutzrecht bzw Urheberrecht hat und BBT components zur Verwertung dieser Produkte berechtigt und/oder verpflichtet ist, erteilt der Kunde bereits jetzt seine unwiderrufliche und unentgeltliche Zustimmung dazu, dass solche Produkte von BBT components im eigenen Namen und auf eigene Rechnung verwertet werden können. Der Kunde verzichtet unwiderruflich darauf, BBT components wegen Verletzung eigener Rechte in Anspruch zu nehmen.

Dem Kunden stehen gegenüber BBT components keine Ansprüche zu, soweit ein immaterielles Recht nicht mehr benutzt oder gelöscht wird.

Der Kunde wird die Schutzrechte von BBT components nicht rechtsmissbräuchlich verwenden oder verwerten. Der Kunde wird nicht selbst Schutzrechte anmelden oder durch Dritte anmelden lassen, die den Rechten von BBT components ähnlich sind oder widersprechen. Der Kunde unterstützt Dritte nicht dabei, rechtsmissbräuchlich in Schutzrechte von BBT components einzugreifen.

Der Kunde unterrichtet BBT components unverzüglich über jede ihm bekannt gewordene begangene oder drohende Verletzung der BBT components zustehenden Schutzrechte.

11. Export/Importgenehmigungen

Von BBT components gelieferte Produkte und Know-how sind zur Benutzung und zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt. Die (Wieder-)Ein-/Ausfuhr ist nur mit Zustimmung von BBT components zulässig und unterliegt den Außenwirtschaftsvorschriften der Republik Österreich bzw eines anderen mit dem Kunden vereinbarten Lieferlandes. Der Kunde muss sich über diese Vorschriften selbständig in Kenntnis setzen. Unabhängig davon, ob der Kunde den endgültigen Bestimmungsort der gelieferten Vertragsprodukte angibt, obliegt es dem Kunden in eigener Verantwortung, die allenfalls notwendige Genehmigung der jeweils zuständigen Außenwirtschaftsbehörden einzuholen, bevor er solche Produkte exportiert.

Jede Weiterlieferung von Produkten durch Kunden an Dritte, mit und ohne Kenntnis von BBT components, bedarf gleichzeitig der Übertragung der Exportgenehmigungsbedingungen. Der Kunde haftet für die ordnungsgemäße Beachtung dieser Bedingungen gegenüber BBT components.

12. Erfüllungsort – Gerichtsstand – Anwendbares Recht – Abtretungsverbot

Erfüllungsort für sämtliche Leistungen, Zahlungen und Lieferungen ist der Sitz von BBT components, und zwar auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.

Auf sämtliche, insbesondere der separaten Liefervereinbarung und diesen AGB unterliegende Rechtsgeschäfte zwischen BBT components und dem Kunden ist ausschließlich österreichisches materielles Recht anzuwenden, ausgenommen jedoch dessen Verweisungsnormen, insbesondere jene des Internationalen Privatrechts, soweit diese auf die Anwendung ausländisches Rechtes verweisen. Sieht das österreichische Recht bei Auslandsberührung die Anwendung spezieller, auch in Österreich geltender internationaler Sachnormen – wie zB das rezipierte UN-Kaufrecht – vor, so sind diese nicht anzuwenden.

Als Gerichtsstand für sämtliche aus oder im Zusammenhang mit der Rechtsbeziehung zu BBT components resultierende Streitigkeiten wird das am Sitz von BBT components sachlich in Betracht kommende Gericht vereinbart. BBT components ist jedoch berechtigt, den Kunden auch bei jedem anderen Gericht zu klagen, das nach nationalem oder internationalem Recht zuständig sein kann, insbesondere beim Gericht am Sitz des Kunden.

Die in den vorangehenden Bestimmungen getroffenen Regelungen gelten auch dann, wenn Streitigkeiten über das Zustandekommen und/oder die Gültigkeit des Auftrages und/oder über die Wirksamkeit der Gerichtsstandvereinbarung entstehen.

Der Kunde ist ohne die vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung von BBT components nicht berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf Dritte zu übertragen; dies gilt nicht für die allfällige Abtretung von Geldforderungen zwischen Unternehmern aus unternehmerischen Geschäften.

13. Geheimhaltung

Der Kunde ist verpflichtet, alle ihm zur Kenntnis gelangten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse von BBT components, sowie alle den Vertragsgegenstand betreffenden Informationen, sowie den Inhalt der mit dem Kunden geschlossenen Vereinbarungen streng geheim zu halten. Der Kunde verpflichtet sich, diese Geheimhaltungspflicht ausdrücklich auch auf sämtliche Mitarbeiter zu überbinden und entsprechende Maßnahmen zu deren Einhaltung zu ergreifen und aufrecht zu erhalten.

 

14. Sonstiges

Die Überschriften der in diesen AGB enthaltenen Bestimmungen dienen nur der Gliederung und dürfen nicht zu deren Auslegung herangezogen werden. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleiben alle übrigen Bestimmungen dieser AGB wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll eine andere treten, die wirksam ist und die nach Inhalt und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

Keine sich zwischen BBT components und dem Kunden vollziehende Geschäftsentwicklung und keine Verzögerung oder Unterlassung bezüglich der Ausübung eines gemäß den vorliegenden AGB BBT components gewährten Rechts, Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels gilt als Verzicht auf diese Rechte. Jedes BBT components gewährte Recht und Rechtsmittel/Rechtsbehelf ist kumulativ und besteht gleichrangig, neben und zusätzlich zu sonstigen gesetzlich gewährten Rechten, Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln.

Der Kunde ist verpflichtet, BBT components Änderungen seiner Geschäftsadresse unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Wird diese Mitteilung unterlassen, gelten Erklärungen an den Kunden auch dann als zugegangen, wenn sie an die BBT components zuletzt bekannt gegebene Adresse übermittelt werden.

Für den Fall der Übersetzung der gegenständlichen AGB in eine andere als die deutsche Sprache ist ausschließlich die deutsche Fassung maßgeblich und bindend sowie für eine allfällige Auslegung heranzuziehen.